Sachverhalt
Am 6. Dezember 1987 kam es an der Kreuzung der Jungfraustrasse, der Stockhornstrasse und der Pestalozzistrasse in Thoune, die als Kreisverkehr angelegt war, zu einem Unfall mit Sachschaden. Die Zufahrten waren mit dem Signal « Vorfahrt gewähren » und der Zusatztafel « Vorfahrt für Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehr » signalisiert. Ein Fahrzeugführer, A, näherte sich der Kreisverkehrsanlage von der Pestalozzistrasse und hielt an der Haltelinie an, während ein anderer Fahrzeugführer, B, von der Jungfraustrasse in den Kreisverkehr einbog, ohne anzuhalten. Die beiden Fahrzeuge kollidierten innerhalb des Kreisverkehrs.
Der Präsident des Bezirksgerichts Thoune verurteilte B wegen Missachtung der signalisierten Vorfahrt. Das Appellationsgericht des Kantons Bern wies die Berufung von B ab. Daraufhin erhob B Beschwerde bei dem BGE.
Erwägungen
Das BGE prüfte die Frage der Vorfahrt in einer Kreisverkehrsanlage. Es kam zu dem Schluss, dass das Signal « Vorfahrt gewähren » in Kombination mit der Zusatztafel « Vorfahrt für Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehr » bedeutet, dass die Vorfahrt von links zu beachten ist. Das BGE sah auch, dass die neue Regelung, die am 1. Mai 1989 in Kraft trat, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dass aber die getroffene Entscheidung auch unter der neuen Regelung die gleiche wäre.
Das BGE erinnerte daran, dass die Kreisverkehrsanlage eine besondere Form der Kreuzung ist und dass das Signal « Vorfahrt gewähren » mit der Zusatztafel « Vorfahrt für Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehr » bedeutet, dass die Fahrzeuge, die in die Kreisverkehrsanlage einbiegen, den Fahrzeugen, die sich…