Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] lenkte am 23. Dezember 1999 um 05.00 Uhr bei Dunkelheit seinen Personenwagen auf der J15 in Richtung Thayngen. Bei der Ausfahrt Bibern/Hofen missachtete er beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht eines mit rund 80 km/h entgegenkommenden Fahrzeugs, worauf es zu einer heftigen Kollision kam. Beide Lenker erlitten Verletzungen. Mit Strafbefehl des Verkehrsstrafamtes des Kantons Schaffhausen vom 21. März 2000 wurde [X.] der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu 14 Tagen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Auf Einsprache hin bestätigte das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 30. November 2001 die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, reduzierte jedoch die Strafe auf 10 Tage bedingte Gefängnisstrafe und eine Busse von Fr. 1'500.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts teilweise auf. Es verneint eine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Zwar hat der Beschwerdeführer objektiv schwer gegen wichtige Verkehrsvorschriften verstossen, indem er beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht des entgegenkommenden Fahrzeugs missachtete. Subjektiv wiegt sein Verhalten jedoch nicht so schwer, dass von Rücksichtslosigkeit oder grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer hielt vor dem Abbiegen an, um zwei bis drei entgegenkommende Fahrzeuge passieren zu lassen. Dabei…