Sachverhalt
In diesem Fall fuhr der Antragsteller mit seinem Auto aus einer Garage heraus und war in einen Zusammenstoss mit einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug aus einem Parkplatz verwickelt. Die kantonalen Instanzen waren der Ansicht, dass es sich hier nicht um eine Kreuzung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG handelte, sondern um einen Fall der nicht geregelten Vorfahrt gemäss Art. 14 Abs. 5 VRV. Der Antragsteller erhob Nichtigkeitsbeschwerde und machte geltend, dass die betreffenden Fahrbahnen sehr wohl eine Kreuzung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV darstellten und daher das von seiner Rechten kommende Fahrzeug Vorfahrt hatte nach Art. 36 Abs. 2 SVG. Hilfsweise vertrat er die Ansicht, dass das rückwärtsfahrende Fahrzeug ihm die Vorfahrt hätte gewähren müssen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG.Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es kam zum Schluss, dass die Kreuzung der beiden Fahrbahnen, auch wenn die eine eine Ausfahrt aus einer Garage und die andere ein Zugang zu einem Parkplatz war, eine Kreuzung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV darstellte. Folglich galt die Regel des Rechtsvorrangs gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG. Darüber hinaus musste das rückwärtsfahrende Fahrzeug dem Antragsteller gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG die Vorfahrt gewähren.
Das Bundesgericht entschied, dass die Ausnahmen gemäss Art. 1 Abs. 8 Abs. 2 VRV, welche bestimmte…