Sachverhalt

Am 28. Juli 1989 fuhr der Beklagte, M., ein Fahrzeug auf der Zufahrtsstrasse zur Karosserie S. in Richtung Sins. Er bog nach links auf die Hauptstrasse Auw-Sins ab, wo er mit einem Motorradfahrer, H., kollidierte, der mit einer Geschwindigkeit von 125 bis 145 km/h unterwegs war. Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und legte Berufung beim Bundesgericht ein.

Die Fakten wurden von den unteren Instanzen festgestellt, die feststellten, dass der Beklagte vor der Einmündung gebremst hatte, aber den Verkehr von rechts nicht ausreichend überprüft hatte. Der Motorradfahrer wurde bei dem Unfall getötet.

Der Beklagte machte geltend, dass das Berufungsgericht das Prinzip des Vertrauens verletzt hatte, indem es ihm vorwarf, den Verkehr nicht auf einer Distanz von 550 Metern überprüft zu haben, obwohl die Sicht durch die Anwesenheit eines anderen Fahrzeugs eingeschränkt war.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Beklagte das Prinzip des Vertrauens verletzt hatte, indem er den Verkehr von rechts nicht ausreichend überprüft hatte, bevor er nach links abbog. Das Gericht erinnerte daran, dass das Prinzip des Vertrauens ein grundlegendes Prinzip des Strassenverkehrsrechts ist, das es den Verkehrsteilnehmern ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich regelkonform verhalten.

Das Gericht befand, dass der Beklagte das Recht hatte, darauf zu vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich regelkonform verhielten, aber dass er auch Vorsichtsmaßnahmen treffen musste, um Unfälle zu vermeiden. Das Gericht befand, dass der Beklagte das Prinzip des Vertrauens nicht verletzt hatte, indem er den Verkehr nicht auf einer Distanz von 550 Metern überprüft hatte, da es keine Gründe gab, anzunehmen, dass der Motorradfahrer mit…