Erwägungen
Am 9. November 1966 fuhr Meier nachts um 19 Uhr mit seinem Personenwagen "Renault-Dauphine" auf der Autobahn N 3 Richtung Zürich mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h. Als er einen langsamer fahrenden Kleinwagen überholte, schaltete er das Abblendlicht ein. Dabei erkannte er im Lichtkegel einen Stuhl, der auf der linken Fahrspur lag. Meier konnte noch nach links ausweichen, verlor jedoch die Kontrolle über sein Fahrzeug, das daraufhin ins Schleudern geriet, nach links kippte und auf dem Dach weiterrutschte, bis es am rechten Strassenrand durch die Leitplanke aufgehalten wurde.
Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen büsste Meier wegen Nichtbeherrschung des Fahrzeuges und Nichtanpassung der Geschwindigkeit mit 30 Franken. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen sprach Meier jedoch frei, da ihm die Ausweichbewegung nicht als schuldhaftes Verhalten angerechnet werden könne und er auf der Autobahn nicht verpflichtet gewesen sei, die Geschwindigkeit von 95 km/h an die Reichweite der Abblendlichter anzupassen.
Das Statthalteramt Horgen focht den Freispruch durch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erklärte Meier in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Übertretung von Art. 4 Abs. 1 VRV schuldig und büsste ihn mit 20 Franken.
Erwägungen
Der Kassationshof führt aus, dass nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 SVG die Verkehrsregeln dieses Gesetzes und die sie ergänzenden Vollzugsvorschriften der VRV auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, also auch auf Autobahnen, gelten. Der Bundesrat hat zwar in Art. 36 VRV besondere Verkehrsregeln für Autobahnen erlassen, diese betreffen jedoch nicht die Fahrgeschwindigkeit.
Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 VRV, wonach die Geschwindigkeit an die Sichtweite…