Sachverhalt
Am 20. April 1997, gegen 00:20 Uhr, fuhr Frau [C.] mit einem Seat Ibiza auf der Autobahn von Gossau in Richtung Wil. Ein anderer Fahrer, D., stieß gegen das Fahrzeug von Frau [C.] von hinten, was zu einem Unfall führte. Zwei Frauen stiegen aus dem Fahrzeug aus und hielten sich hinter diesem auf, als ein dritter Fahrer, X., das havarierte Fahrzeug mit 130 km/h auf der Überholspur rammte. Der Unfall führte zum Tod von Frau [C.] und zu schweren Verletzungen der Beifahrerin und des Fahrers X.
Die Gerichte des Kantons St. Gallen verurteilten X. wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einer Woche. X. legte Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung von X. zurück und stützte sich dabei auf Artikel 32 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV), die vorschreiben, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs der Sichtweite angepasst werden muss. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, dass diese Regel auch auf Autobahnen anwendbar ist, insbesondere nachts mit Abblendlicht.
Das Bundesgericht befand, dass X. fahrlässig gehandelt hatte, indem er mit 130 km/h fuhr, obwohl sein Abblendlicht die Straße nur 50 Meter ausleuchtete. X. hätte das havarierte Fahrzeug früher erkennen und den Unfall vermeiden können, wenn er langsamer gefahren wäre und genügend Aufmerksamkeit auf die Straße gelegt hätte.
Das Bundesgericht befand auch, dass die Strassenverkehrsregeln in Frankreich und Deutschland ähnliche Bestimmungen für die Anpassung der…