Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Sachbeschädigung und Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Das Urteil wurde jedoch nur vom Gerichtsschreiber und nicht vom Vorsitzenden unterschrieben. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.
Das Verfahren begann mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen [X.] wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Das Bezirksgericht Zürich erklärte [X.] der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung und der Verletzung von Verkehrsregeln sprach es ihn frei.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte, [X.] sei zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig zu erklären. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich den Verkehrsregelverletzungen in Rechtskraft erwachsen war und erklärte [X.] zusätzlich der Sachbeschädigung schuldig.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit des Urteils des Obergerichts und stellte fest, dass es nicht ordnungsgemäss unterschrieben worden war. Nach Art. 80 Abs. 2 und 3 StPO müssen Entscheide schriftlich und begründet sein und von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet werden. Da das Urteil nur vom Gerichtsschreiber und nicht vom Vorsitzenden unterschrieben war, genügte es den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht.
Das Bundesgericht befand, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es wurde festgestellt, dass…