Erwägungen

Am 25. Mai 1999 fuhr Frau M. auf der Strasse des Quartiers Esserts in Richtung der Gemeindestrasse, die Bouloz mit Porsel verbindet. Einige Meter vor der Einmündung in die Gemeindestrasse verlangsamte sie ihre Fahrt erheblich. Dann wollte sie nach links in Richtung Bouloz abbiegen und nahm die Kurve eng, wobei sie mit einem Fahrzeug zusammenstiess, das von Bouloz kam und von Frau N. gelenkt wurde. Am 19. Oktober 1999 verurteilte der Polizeirichter Frau M. wegen Missachtung des Rechtsvorfahrtsgebots und der Pflicht, rechts zu fahren. Am 13. September 2000 wies das Kantonsgericht den Rekurs von Frau M. gegen diese Entscheidung ab.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung stellt eine Einmündung nur dann eine Ausnahme von der allgemeinen Vorfahrtsregel dar, wenn eine der Strassen eine Durchgangsstrasse und die andere eine Nebenstrasse oder eine schmale Strasse ist, die offensichtlich nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt ist und praktisch keine oder nur geringe Bedeutung für den Verkehr hat. Im vorliegenden Fall ist die Strasse Esserts keine Nebenstrasse oder schmale Strasse ohne Bedeutung für den Verkehr, sondern erschliesst elf Villen und mündet in ähnlicher Weise wie eine Kreuzung in die Gemeindestrasse ein. Folglich hatte Frau M. Vorfahrt, und der Entscheid des Kantonsgerichts ist in diesem Punkt aufzuheben.

Es ist jedoch noch zu prüfen, ob Frau M. als vorfahrtsberechtigte Fahrerin…