Erwägungen

Am 15. Dezember 1961 gegen 16:50 Uhr beabsichtigte der Angeklagte Stäubli mit einem rund 13,5 m langen Lastzug vom Parkplatz neben dem Restaurant Kollermühle über das vorgelagerte Trottoir in die 7 m breite Kantonsstrasse Zug-Cham einzubiegen, um auf dieser nach links Richtung Zug wegzufahren. Während der Ausfahrt auf dem Trottoir machte Stäubli einen Sicherheitshalt, ließ seinen Mitfahrer aussteigen, um von dort aus die Verkehrslage zu beobachten. Da die Strasse in Richtung Zug frei erschien, setzte Stäubli den Lastzug in Bewegung und bog langsam in die Strasse ein. In diesem Moment tauchte von Zug her ein Personenauto auf, das nach Angaben seines Führers Zeberle mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fuhr. Trotz Beschleunigung des Lastzuges und Bremsversuch sowie Ausweichmanöver des Personenwagenführers kam es zu einer Kollision zwischen dem linken rückwärtigen Teil des Personenwagens und dem auf der Straßenmitte befindlichen Einachsanhänger des Lastzuges.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob gegen Zeberle und Stäubli Anklage wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs. Das Strafgericht des Kantons Zug sprach den Angeklagten Stäubli am 14. November 1962 jedoch frei.

Erwägungen

Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts bestätigte die Freisprechung von Stäubli. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Führer, der ein parkiertes oder abgestelltes Motorfahrzeug in den Verkehr einfügen will, eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Er muss alle auf der Straße verkehrenden Fahrzeuge, unabhängig ob von rechts oder links kommend, Vorrang gewähren und geeignete Maßnahmen treffen, um eine Behinderung oder Gefährdung herannahender Verkehrsteilnehmer zu verhindern.

Im vorliegenden Fall hat Stäubli diese Sorgfaltspflichten erfüllt. Er hat vor dem…