Sachverhalt
Am 30. Oktober 1997 verurteilte der Präsident des Bezirksgerichts Dorneck-Thierstein B. zu einer Busse von 150 Franken, weil er bei einem Linksabbiegen nicht vorsichtig genug gewesen war. B. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom kantonalen Gericht von Solothurn am 2. September 1998 abgewiesen wurde. B. erhob dann Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Fakten sind wie folgt: B. bog auf der Hauptstraße von Hochwald nach links ab, während sich ein Radfahrer hinter ihm befand. Der Radfahrer versuchte, B. links zu überholen, aber stieß gegen sein Fahrzeug. Das kantonale Gericht befand, dass B. nicht genug Vorsichtsmaßnahmen getroffen hatte, um den Unfall zu vermeiden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob B. die Verkehrsregeln beachtet hatte, als er nach links abbog. Artikel 34, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Straßenverkehr (SVG) verpflichtet den Lenker, der die Richtung ändern will, die folgenden Fahrzeuge zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass der Lenker, der nach links abbiegt und seine Absicht korrekt signalisiert hat, normalerweise darauf vertrauen kann, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln beachten und ihn nicht illegitim links überholen. Das Bundesgericht erinnerte auch daran, dass das Vertrauensprinzip ein wichtiges Element des Straßenverkehrs ist und die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen können, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln beachten.
In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass B. die Verkehrsregeln beachtet und seine Absicht, nach links abzubiegen, korrekt signalisiert hatte. Der Radfahrer hingegen hatte versucht, B. links zu überholen, was durch Artikel 35, Absatz 5, des SVG…