Art. 39 SVG
1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:
- a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
- b. das Überholen und das Wenden;
- c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsichtspflichten des Linksabbiegers, Vertrauensgrundsatz33 Zitierungen
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2Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel19 Zitierungen
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37 Zitierungen
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41. Art. 44 Abs. 1 und 2 SVG7 Zitierungen
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5Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG5 Zitierungen
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6Art. 39 SVG, Art. 28 VRV, Zeichengebung4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln5 Zitierungen
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Verletzung von Verkehrsregeln3 Zitierungen
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3 Zitierungen27.10.2005 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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