Art. 39 SVG

1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für:
  1. a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
  2. b. das Überholen und das Wenden;
  3. c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorsichtspflichten des Linksabbiegers, Vertrauensgrundsatz
    · 02.03.1999 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel
    · 30.11.2000 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 26.04.1971 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    1. Art. 44 Abs. 1 und 2 SVG
    · 26.02.1965 · 7 Zitierungen
  5. 5
    Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG
    · 07.11.1977 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 39 SVG, Art. 28 VRV, Zeichengebung
    · 22.04.1966 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Einfache Verletzung der Verkehrsregeln
    · 19.02.2013 · 5 Zitierungen
  • Verletzung von Verkehrsregeln
    · 06.03.2007 · 3 Zitierungen
  • 27.10.2005 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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