Sachverhalt

Am 3. September 1975 um 13:55 Uhr fuhr Robert Gefter sein Fahrzeug von der Bahnhofstrasse zur Karl-Neuhausstrasse in Biel über die Schüssbrücke. Gleichzeitig näherte sich Frank Zimmermann dieser Brücke auf der Karl-Neuhausstrasse mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h. Sobald Gefter seinen Richtungswechsel mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/h beendet hatte, begann Zimmermann ihn zu überholen. Bei diesem Überholmanöver kollidierte er seitlich mit Gefters Fahrzeug, das sich anschickte, nach der Brücke nach links auf den Quai inférieur Nord abzubiegen. Das Bieler Bezirksgericht verurteilte Zimmermann am 10. März 1977 wegen Verstosses gegen Art. 35 Abs. 5 SVG zu einer Busse von 80 Franken. Das Berner Kantonsgericht sprach ihn dann am 5. Juli 1977 von diesem Vergehen frei, befand ihn aber für schuldig eines Verstosses gegen Art. 35 Abs. 1 SVG und belegte ihn mit einer Busse von 80 Franken. Zimmermann hat gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Erwägungen

Das BGE erachtet die Beschwerde insoweit als zulässig, als sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aussprache des Freispruchs des Beschwerdeführers verlangt. Das BGE kann jedoch selbst keinen Freispruch aussprechen, gemäss Art. 277ter Abs. 1 BStP.

Das Kantonsgericht warf dem Beschwerdeführer vor, nicht die nach Art. 35 Abs. 3 SVG erforderliche Vorsicht gegenüber dem zu überholenden Fahrer an den Tag gelegt zu haben. Obwohl Gefter nach dem Abbiegen in die Karl-Neuhausstrasse nicht nach links ausgewichen war und auch nicht besonders weit rechts gefahren war, hat der Beschwerdeführer die Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Er befand sich auf einer relativ stark befahrenen Stadtstrasse in der Nähe einer Kreuzung, wo mit nach links abbiegenden Fahrzeugen zu rechnen war. Ausserdem liess Gefters besonders langsame Fahrweise vermuten, dass er noch unentschlossen war und die Richtung, die er einschlagen würde, nicht klar erkennen liess. In dieser unübersichtlichen Verkehrssituation hätte der Beschwerdeführer mit dem Überholen warten müssen, bis eine mögliche Richtungsänderung des vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar gewesen…