Erwägungen
Der Fall betrifft einen Fahrzeugführer, der nach rechts abbiegen wollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für jede Richtungsänderung, also auch bei jedem Abbiegen, gleichgültig, ob nach rechts oder links, in oder außerhalb einer Straßenverzweigung abgebogen wird.
Der nach rechts abbiegende Fahrzeugführer muss sich durch geeignete Vorkehrungen vergewissern, dass er das Manöver gefahrlos ausführen kann. Hält er sich vorschriftsgemäß am rechten Straßenrand und kann er nach rechts abbiegen, ohne zuvor brüsk bremsen oder nach der Gegenseite ausholen zu müssen, besteht keine Veranlassung, ihn vor dem Abbiegen auch zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs zu verpflichten. Wo jedoch eine für andere Verkehrsteilnehmer unklare oder gefährliche Verkehrslage geschaffen wird, muss der Fahrzeugführer alle Vorsicht anwenden, um möglichen Gefahren zu begegnen.
Insbesondere wenn der nach rechts abbiegende Fahrzeugführer ohne Not einen so weiten Abstand vom rechten Straßenrand einhält, dass zwischen diesem und seinem Fahrzeug genügend Raum für ein rechtsseitiges Überholen bleibt, muss er sich durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs vergewissern, dass er den nachfolgenden Verkehr durch das Abbiegen nicht gefährdet. Er darf das Manöver erst dann ausführen, wenn er durch zureichende Vorkehrungen die Gewissheit erlangt hat, dabei nicht mit einem nachfolgenden Fahrzeug zusammenzustoßen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass der nach rechts abbiegende Fahrzeugführer, der eine für andere Verkehrsteilnehmer unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, verpflichtet ist, alle Vorsicht anzuwenden, um möglichen Gefahren zu begegnen. Insbesondere wenn er ohne Not einen so weiten Abstand vom rechten Straßenrand einhält, dass ein rechtsseitiges Überholen möglich ist, muss er sich durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs vergewissern, dass er den nachfolgenden Verkehr durch das Abbiegen nicht gefährdet. Er darf das…