Erwägungen

Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, der sich am 22. Juni 1979 im Gemeindegebiet von Wädenswil ereignete. Der Autofahrer S. fuhr auf der oberen Bergstrasse in Richtung Horgen, als er mit dem von rechts aus der Waggitalstrasse kommenden Motorradfahrer B. kollidierte. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen büsste S. wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 SVG (Nichtgewähren des Rechtsvortritts) mit 150 Franken. S. verlangte daraufhin eine gerichtliche Beurteilung.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen sprach S. am 16. Mai 1980 frei. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Statthalteramts am 8. Dezember 1980 ab, da die Einmündung der Waggitalstrasse in die obere Bergstrasse keine Strassenverzweigung mit Vortrittsrecht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG, sondern eine Einmündung ohne Rechtsvortritt gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV sei.

Das Statthalteramt des Bezirks Horgen erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Einmündung der Waggitalstrasse in die obere Bergstrasse als Strassenverzweigung mit Rechtsvortritt gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG zu betrachten ist und nicht als Einmündung ohne Rechtsvortritt nach Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV.

Zwar präsentiert sich die Einmündung für den Autofahrer auf der Bergstrasse wie ein bedeutungsloses Feldsträsschen, da die Bepflanzung und das leichte Gefälle der Waggitalstrasse den Einblick behindern. Daher kann dem Autofahrer keine schuldhafte Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, wenn er angesichts…