Sachverhalt
X. hat sein Fahrzeug am 29. Januar 1999 von 21:30 Uhr bis 21:45 Uhr in der Lindenhofstrasse in Zürich geparkt. Diese Straße ist durch das Verkehrszeichen "Verbot für Kraftfahrzeuge, Motorräder und Mopeds" (Zeichen Nr. 2.14 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung) gekennzeichnet. Ein Zusatzschild weist darauf hin, dass "Ausnahmen für Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen von 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr gelten. Für Taxis und mit schriftlicher Genehmigung ständig erlaubt". X. erfüllte keine dieser Ausnahmen. Er hat daher das Fahr- und Parkverbot in dieser Straße missachtet. Die kantonalen Behörden haben ihn wegen Verletzung der Verkehrsvorschriften gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV mit einer Busse von 220 Franken bestraft.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass das Parken des Fahrzeugs von X. in der Lindenhofstrasse gegen das Parkverbot verstößt, das sich aus dem Fahrverbotszeichen und dem Zusatzschild ergibt. Obwohl X. auch das Fahrverbot missachtet hat, stellt das Parken eine eigenständige Zuwiderhandlung dar, die separat geahndet werden kann. Die Tatsache, dass das Verkehrszeichen "Parkverbot" nicht vor Ort angebracht ist, ändert nichts daran, da das Parkverbot sich aus dem Fahrverbotszeichen und dem Zusatzschild ergibt. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass diese Lösung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 114 IV 50) entspricht.
Das…