Art. 27 SVG

1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2 Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV)
    · 11.02.2005 · 222 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Missachten eines Rotlichts
    · 16.06.1992 · 66 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Pflicht zur Beachtung von nicht rechtmässig aufgestellten Signalen, Vertrauensprinzip
    · 29.05.2002 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grobe Verkehrsregelverletzung, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse
    · 03.05.1996 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 3 Abs. 2, 27 Abs. 1 SVG
    · 26.09.1973 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 22.01.1988 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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