Art. 27 SVG
1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2 Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV)222 Zitierungen
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2Missachten eines Rotlichts66 Zitierungen
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3Pflicht zur Beachtung von nicht rechtmässig aufgestellten Signalen, Vertrauensprinzip54 Zitierungen
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4Grobe Verkehrsregelverletzung, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse33 Zitierungen
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5Art. 3 Abs. 2, 27 Abs. 1 SVG25 Zitierungen
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614 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung28 Zitierungen
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21 Zitierungen
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21 Zitierungen08.04.2013 · 21 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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