Erwägungen

Am Sonntag, dem 17. Juni 1990, um 11.00 Uhr, missachtete S. als Fahrzeuglenker an der Verzweigung Überlandstrasse/Mutschellenstrasse in Dietikon das Rotlicht. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Auf seine Einsprache hin sprach ihn der Einzelrichter der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 80.--. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG antrug, und des Verurteilten hin, der die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens beantragte, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch des Einzelrichters und sprach eine Busse von Fr. 250.-- aus.

Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch S. führten eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 lit. a OBG dahin zu verstehen, dass das Ordnungsbussenverfahren nicht nur bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nimmt die Rechtsprechung bereits bei Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung an.

Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht eine erhöhte abstrakte Gefährdung, da der von links einbiegende Lenker im Vertrauen auf die Verkehrsregelung durch Lichtsignale leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden konnte, welche die konkrete Gefahr einer Kollision heraufbeschwört hätte.…