Art. 2 OBG

Zuständige Organe

1 Ordnungsbussen werden erhoben von Polizeiorganen und Behörden, die für den Vollzug der Gesetze nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. a und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen zuständig sind. Die Kantone bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe.
2 Soweit das Bundesrecht dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Kontrollkompetenzen in den Bereichen nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. a zuweist, ist das BAZG ermächtigt, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben. Es überweist die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt wird.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs muss sich gegenüber der beschuldigten Person entsprechend ausweisen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Missachten eines Rotlichts
    · 16.06.1992 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 22.01.1988 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage
    · 23.11.1995 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
    · 19.06.1980 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rückwirkung neuen Rechts; lex mitior; Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" (sog
    · 01.06.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • SBR.2024.1 (Drohnen)
    SBR.2024.1
    · 23.04.2024 · 1 Zitierungen
  • Führerausweisentzug
    VWBES.2022.198
    · 06.05.2022 · 1 Zitierungen
  • VB.2019.00323
    05.12.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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