Art. 2 OBG
Zuständige Organe
1 Ordnungsbussen werden erhoben von Polizeiorganen und Behörden, die für den Vollzug der Gesetze nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. a und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen zuständig sind. Die Kantone bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe.
2 Soweit das Bundesrecht dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Kontrollkompetenzen in den Bereichen nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. a zuweist, ist das BAZG ermächtigt, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben. Es überweist die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt wird.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs muss sich gegenüber der beschuldigten Person entsprechend ausweisen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Missachten eines Rotlichts7 Zitierungen
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27 Zitierungen
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3Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage6 Zitierungen
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4Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr2 Zitierungen
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5Rückwirkung neuen Rechts; lex mitior; Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" (sog0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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SBR.2024.1 (Drohnen)1 ZitierungenSBR.2024.1· 23.04.2024 · 1 Zitierungen
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Führerausweisentzug1 ZitierungenVWBES.2022.198· 06.05.2022 · 1 Zitierungen
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VB.2019.003231 Zitierungen05.12.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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