Erwägungen

Der Fall betrifft eine Verfügung des Polizeiamts der Stadt Winterthur, das B. gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Missachtung eines Rotlichts; Verzugszeit 18,3 Sekunden) mit einer Busse von Fr. 150.-- belegt hatte. Auf Begehren um gerichtliche Beurteilung fällte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur im Ordnungsbussenverfahren eine Busse von Fr. 50.--. Das Polizeiamt der Stadt Winterthur erhob daraufhin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Das Polizeiamt führte anschließend eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zwecks Ausfällung einer Busse von Fr. 150.-- im ordentlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Ordnungsbussenverfahren nicht nur bei konkreter, sondern bereits bei erhöhter abstrakter Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 lit. a OBG, der einer Auslegung bedarf, sowie aus den dem Bundesgesetz über die Ordnungsbussen zugrunde liegenden Zwecken und Wertungen. Auch der Vergleich mit anderen…