Sachverhalt

N. wurde am 21. Juli 1979 von der Stadtpolizei Zürich wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Ordnungsbuße von 60 Franken belegt. Er hat die Buße sofort bezahlt. Am 17. Oktober 1979 beantragte N. die Revision dieser Entscheidung mit der Begründung, dass ihm zum Zeitpunkt der Bußenzahlung wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen seien und er das ordentliche Strafverfahren beantragt hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte. Die Strafkammer I des Obergerichts des Kantons Zürich trat auf diesen Antrag nicht ein, da das Ordnungsbußenverfahren keiner nachträglichen Revision unterliege. N. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es ist der Auffassung, dass das Bundesgesetz über die Ordnungsbußen im Straßenverkehr (OBG) ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte geringfügige Verstöße gegen das Bundesstraßenverkehrsrecht mit Bußen bis zu 100 Franken vorsieht. Dieses Verfahren, das den Ausschluss des kantonalen Strafprozessrechts beinhaltet, zielt darauf ab, die Richter von diesen "Bagatellsachen" zu entlasten. Das OBG enthält keine Hinweise darauf, dass die in Art. 397 StGB vorgesehene Revision auf diese Ordnungsbußen Anwendung finden soll. Die Zulassung der Revision würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Verfahren für diese geringfügigen Verstöße zu vereinfachen,…