Art. 4 OBG
Ausnahmen
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Widerhandlungen gegen das BetmG werden nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn sie von einer Person begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr nicht vollendet hat.
3 Widerhandlungen werden zudem nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn:
- a. die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;
- b. der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in einer nach Artikel 15 erstellten Liste aufgeführt ist;
- c. die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt;
- d. Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln10 Zitierungen
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OG.2022.000625 Zitierungen19.11.2025 · 5 Zitierungen
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OG.2022.000615 Zitierungen19.11.2025 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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