Art. 4 OBG

Ausnahmen

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Widerhandlungen gegen das BetmG werden nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn sie von einer Person begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr nicht vollendet hat.
3 Widerhandlungen werden zudem nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn:
  1. a. die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;
  2. b. der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in einer nach Artikel 15 erstellten Liste aufgeführt ist;
  3. c. die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt;
  4. d. Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
    · 19.06.1980 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Einfache Verletzung der Verkehrsregeln
    · 05.05.2023 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  • OG.2022.00062
    19.11.2025 · 5 Zitierungen
  • OG.2022.00061
    19.11.2025 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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