Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
- Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Sachverhalt:
- [A.] fuhr am 22. Juli 2020 um 18.30 Uhr auf der Oltenstrasse in Egerkingen in Fahrtrichtung Hägendorf.
- Sie hielt ihr Mobiltelefon in der rechten Hand neben dem Lenkrad und blickte während ein bis zwei Sekunden mit leicht gesenktem Kopf auf das Telefon.
- Die Staatsanwaltschaft verurteilte sie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 250.--.
- Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
Beschwerde:
- [A.] beantragte die Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz sie in bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV verurteilt habe. Sie argumentiert, dass ihr Verhalten bereits in objektiver Hinsicht nicht tatbestandsmäßig sei, da ihre Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt worden sei und das Entsperren des Mobiltelefons keine Verrichtung darstelle, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwere.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Entsperren des Smartphones eine Verrichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV darstelle und bereits ein bis zwei Sekunden Ablenkung im Strassenverkehr ausreichen könnten, um das richtige Lenken zu erschweren. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin die in der konkreten Verkehrssituation erforderliche Aufmerksamkeit aufgebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe die linke Hand am Lenkrad gehabt und konnte die verkehrsrelevanten Manipulationen vornehmen. Zudem sei ein kurzer Blick auf das Mobiltelefon nicht mit einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden.
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch anzuwenden sei, wenn dessen…