Art. 10 OBG
Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.
2 Läuft die Bedenkfrist nach Artikel 6 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage3 Zitierungen
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2Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VG.2017.000211 Zitierungen17.08.2017 · 1 Zitierungen
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Haftung des Fahrzeughalters nach OBG; Legalitätsprinzip, Unschuldsvermutung etc.0 Zitierungen
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Verkehrsbusse0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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