Art. 10 OBG

Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.
2 Läuft die Bedenkfrist nach Artikel 6 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage
    · 23.11.1995 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
    · 19.06.1980 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VG.2017.00021
    17.08.2017 · 1 Zitierungen
  • Haftung des Fahrzeughalters nach OBG; Legalitätsprinzip, Unschuldsvermutung etc.
    · 23.01.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verkehrsbusse
    · 07.10.2010 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.