Erwägungen

Der Fall betrifft die Haftung des Fahrzeughalters für eine einfache Verkehrsregelverletzung im ordentlichen Strafverfahren. Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Statthalteramt Bezirk Uster mit einem Strafbefehl wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 11-15 km/h gebüsst. Auf seine Einsprache hin wurde er vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster als Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 Abs. 5 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) für die Verkehrsregelverletzung verantwortlich erklärt und zur Zahlung einer Busse von 120 Franken verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob [A.] Berufung, die das Obergericht des Kantons Zürich abwies.

[A.] erhebt nun Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er macht geltend, dass die Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 5 OBG verschiedene rechtsstaatliche Garantien wie das Legalitätsprinzip und die Unschuldsvermutung verletze. Da er das ordentliche Verfahren gewählt habe, sei nicht das OBG, sondern die Strafprozessordnung anwendbar, die keine Halterhaftung kenne.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass der Geltungsbereich des OBG sich nicht auf das Ordnungsbussenverfahren beschränkt, sondern auch ein allfälliges nachgelagertes ordentliches Strafverfahren erfasst. Die Wahl des ordentlichen Verfahrens führt nicht dazu, dass die materiell-rechtlichen Bestimmungen des OBG, insbesondere die Halterhaftung, keine Anwendung mehr finden.

Das…