Sachverhalt

Angeklagter A. wurde vorgeworfen, am 5. Juli 2019 auf der Autobahn einen Personenwagen überholt zu haben. Ungefähr 1'000 Meter vor einer Autobahnausfahrt stellte er den rechten Richtungsblinker und wechselte auf die Normalspur. In der Folge überholte er auf einer Strecke von etwa 1'300 Metern mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h vier Fahrzeuge auf der rechten Seite. Anschließend stellte er den linken Richtungsblinker und wechselte wieder auf die Überholspur. Durch dieses Rechtsüberholen auf der Autobahn soll er wissentlich und willentlich durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen haben. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte A. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.- bei einer Probezeit von zwei Jahren. A. legte Berufung ein, welche vom Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen wurde. Daraufhin reichte A. eine Beschwerde in Strafsachen ein, in der er die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts beantragte und eine Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens forderte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verurteilung des Angeklagten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn. Es stellte fest, dass das neue Recht, welches am 1. Januar 2021 in Kraft trat, das Rechtsvorbeifahren großzügiger zulässt, aber das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen weiterhin verbietet. Das Bundesgericht betonte, dass das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt und…