Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Kantonsgericht von Graubünden wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.- verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte am 30. Mai 2017 in Splügen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Verkehrsregeln grob verletzt und dadurch objektiv eine ernstliche Gefahr für andere geschaffen hatte.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.- zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.- zu verurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Verkehrsregeln grob verletzt und dadurch objektiv eine ernstliche Gefahr für andere geschaffen hatte. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltsirrtum als offensichtlich vermeidbar und daher unbeachtlich beurteilte.

Das Bundesgericht prüfte auch die Strafzumessung und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die massgebenden Strafzumessungskriterien nicht…