Art. 422 StPO
Begriff
1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2 Auslagen sind namentlich:
- a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
- b. Kosten für Übersetzungen;
- c. Kosten für Gutachten;
- d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
- e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen41 Zitierungen
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2Gebühren20 Zitierungen
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3Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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99 Zitierungen05.10.2011 · 99 Zitierungen
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46 Zitierungen01.12.2011 · 46 Zitierungen
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40 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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