Sachverhalt

Der Fall betrifft die Zulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen, die von der amtlichen Vertreterin der Privatklägerschaft gegen einen Entscheid über Entschädigung erhoben wird. Der Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn getroffen, das die Entschädigung, die der amtlichen Vertreterin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen wurde, reduziert hat.

Die Fakten sind wie folgt: Rechtsanwältin X. wurde als amtliche Vertreterin der Privatklägerschaft in einem Strafverfahren bestellt. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach ihr eine Entschädigung von 15'274,30 Franken für das erstinstanzliche Verfahren zu. Das Obergericht des Kantons Solothurn reduzierte diese Entschädigung auf 13'073,15 Franken und setzte das Honorar der amtlichen Vertreterin für das Berufungsverfahren auf 1'628,30 Franken fest.

Die amtliche Vertreterin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesstrafgericht, das sie an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen

Der Entscheid des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung von Artikel 135 Absatz 3 des Schweizerischen Strafprozessrechts (StPO). Laut diesem Artikel kann die amtliche Vertreterin Beschwerde gegen den Entscheid über die Entschädigung erheben, der von dem erstinstanzlichen Gericht getroffen wurde.

Das Bundesgericht befand, dass in diesem Fall die amtliche Vertreterin Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn erhoben hatte, der die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren reduziert hatte. Der Entscheid des Obergerichts über die Entschädigung für das Berufungsverfahren wurde nicht angefochten.

Das Bundesgericht entschied daher, dass die Beschwerde der…