Erwägungen
Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte X. wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das Urteil und auferlegte X. zusätzlich die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr.
X. erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere rügte er, dass ihm zu Unrecht Kosten der Untersuchungshaft, Polizeikosten sowie Kosten für die Reinigung des Tatorts auferlegt worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft keine Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO sind und daher der verurteilten Person nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden dürfen. Gleiches gilt für die Kosten der Bewachung zu Sicherungszwecken während eines Spitalaufenthalts.
Für Leistungen der Polizei, die diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren erbringt, dürfen der verurteilten Person - abgesehen von allfälligen Auslagen für Material - keine Auslagen verrechnet werden. Soweit dem Beschwerdeführer Polizeikosten auferlegt wurden, ist unklar, ob es sich um Auslagen oder…