Art. 380 StGB

1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:
  1. a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;
  2. b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Abs. 3 genügt; oder c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen
    · 05.11.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Legitimation der Bundesanwaltschaft
    · 19.06.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bemessung der Geldstrafe; Höhe des Tagessatzes; Art. 34 Abs. 2 und Art. 380 StGB
    · 18.06.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwendung des Arbeitsentgelts des Gefangenen ohne dessen Zustimmung; von der Krankenversicherung nicht gedeckte Gesundheitskosten
    · 02.08.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug
    · 18.07.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 30 VStrR)
    · 26.08.1980 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 25.10.2007 · 5 Zitierungen
  • VB.2010.00459
    11.11.2010 · 2 Zitierungen
  • 17.06.2008 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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