Erwägungen

A. war ab dem 14. August 2014 im Gefängnis Bochuz, in den EPO, inhaftiert. Am 9. April 2019 erstellte der Rechnungsdienst der EPO anlässlich seines Transfers das Dokument "Abschluss und Austrittsabrechnung", das am selben Tag vom Betroffenen unterzeichnet wurde. Am 12. April 2019 bat A. um Erläuterungen zu seiner Austrittsabrechnung, insbesondere zu dem Betrag von 2'245 Fr. 70, der von seinem reservierten Konto an den Strafvollzugsdienst überwiesen wurde, um einen Teil seiner nicht von der Krankenversicherung gedeckten Gesundheitskosten zu decken.

Am 19. April 2019 reichte A. eine "Verwaltungsbeschwerde" gegen den amtierenden Direktor der EPO, den Hausleiter, den Rechnungsdienst der EPO sowie alle anderen Beteiligten wegen Amtsmissbrauchs, subsidiär widerrechtlicher Aneignung und Betrug ein. Er beantragte die Rückerstattung des Betrags von 502 Fr. 10, der die Transportkosten für seine persönlichen Sachen und den Kauf von Kartons sowie eine Schuld von 63 Fr. 90 umfasste, und machte geltend, dass diese Kosten vollständig von den EPO oder dem Kanton Waadt getragen werden müssen.

Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2020 wies die Chefin des Strafvollzugsdienstes die von A. eingereichte Beschwerde ab und bestätigte, dass der Betrag von 2'245 Fr. 70 zu Recht von seinem reservierten Konto abgebucht wurde, um einen Teil seiner nicht von der Krankenversicherung gedeckten Gesundheitskosten zu decken.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ab. Die Formulierung von Art. 83 Abs. 2 StGB ist nicht erschöpfend und schließt nicht aus, dass ein Teil des Arbeitsentgelts des Häftlings bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage auch ohne seine Zustimmung gezielt verwendet werden kann. Im vorliegenden Fall erlaubte Art. 60 der Waadtländer Verordnung über den Status verurteilter Personen (RSPC/VD) die Verwendung des reservierten Kontos des Häftlings, das mit 20% seines Arbeitsentgelts gespeist wird, zur Bezahlung der nicht von der Krankenversicherung gedeckten Gesundheitskosten.

Das…