Erwägungen
Durch ein Urteil vom 11. Januar 2008 wurde X. wegen verschiedener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vierzig Tagen mit Bewährung für zwei Jahre verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer institutionellen Behandlung ausgesetzt, aufgrund der psychiatrischen Störungen, von denen X. betroffen ist.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt hat eine Beschwerde in Strafsachen erhoben und beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Tagessatzbetrag auf 10 Franken festgesetzt und die Strafe als unbedingt ausgesprochen wird.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Erwägungen
Zur Festsetzung der Geldstrafe hat das Bundesgericht die Grundsätze zur Bestimmung des Tagessatzes, insbesondere das Nettoeinkommen-Prinzip und die Berücksichtigung des Existenzminimums, in Erinnerung gerufen. Es hat darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Unterbringung der Beschuldigten in einem Pflegeheim daraufhin zu prüfen sind, ob sie gemäß Artikel 380 StGB vom Nettoeinkommen abgezogen werden können.
Das Bundesgericht hat ferner klargestellt, dass der Tagessatzbetrag nicht auf einen symbolischen Wert reduziert werden darf, da dies der Geldstrafe jede Bedeutung nehmen würde.…