Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Pfäffikon am 26. März 2013 wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 19. Juni 2014 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von 1'100 Franken und sprach ihn vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei. [X.] erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde weitgehend ab. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt nicht überschritten und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hatte. Auch die Anwendung der ASTRA-Weisungen zur Geschwindigkeitsmessung durch die Vorinstanz wurde als korrekt erachtet. Hingegen wurde die Kostenverteilung teilweise aufgehoben. Das Bundesgericht führte aus, dass die Verfahrenskosten gemäss dem Grundsatz, wonach…