Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Festsetzung der Verfahrenskosten im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens gegen A. wegen einer Verkehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft Baden hatte A. am 22. Mai 2019 mittels Strafbefehl der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von 300 Franken bestraft. Gleichzeitig auferlegte sie ihr Verfahrenskosten von insgesamt 710 Franken, bestehend aus einer "Strafbefehlsgebühr" von 400 Franken und "Polizeikosten" von 310 Franken.

A. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, beschränkte diese jedoch auf den Kostenpunkt. Das Bezirksgericht Baden reduzierte daraufhin die Kosten auf 400 Franken, da die "Polizeikosten" von 310 Franken nicht geschuldet seien. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Einsprache gegen den Strafbefehl ab.

A. führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass Gerichtskosten Kausalabgaben sind, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss.

In einem früheren, nicht publizierten Entscheid hatte das Bundesgericht noch erwogen, dass die Strafbefehlsgebühr bei Geschwindigkeitsüberschreitungen anhand der ausgesprochenen Sanktion zu bestimmen sei. Dieser Ansatz wurde jedoch in der Lehre kritisiert, da die Verfahrenskosten lediglich den behördlichen Aufwand abgelten, nicht aber eine zusätzliche Bestrafung darstellen sollen.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die…