Sachverhalt
Am 7. Februar 1995 überschritt P. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn N13 in Pignia, Kanton Graubünden, um 31 km/h. Die Strasse war zweispurig in jede Richtung ohne Mitteltrennung. Obwohl die Verkehrs- und Sichtverhältnisse günstig waren und keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden, sah das BGE, dass diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlichen Strasse objektiv eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellte.Erwägungen
Die Rechtsprechung des BGE geht davon aus, dass bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h oder mehr auf einer autobahnähnlichen Strasse ohne Mitteltrennung die Voraussetzungen für eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt sind, unabhängig von den konkreten Umständen. Bei solch hoher Geschwindigkeit ist das Risiko, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren und mit einem Gegenverkehrsfahrzeug zu kollidieren, deutlich erhöht im Vergleich zu einer Autobahn mit getrennten Fahrbahnen. Diese abstrakte Gefahrensituation genügt, um eine schwere Verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen.
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