Sachverhalt

Am 15. Oktober 1971 wurde die Autobahnstrecke Neuenhof-Zürich für den Verkehr freigegeben. Die Strecke Neuenhof-Dietikon hatte nur einen provisorischen Belag, was das Baudepartement des Kantons Aargau in Absprache mit der kantonalen Polizei veranlasste, Geschwindigkeitsbeschränkungssignale von 100 km/h mit zusätzlichen Schildern anzubringen, die auf den provisorischen Belag hinwiesen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sollte etwa acht Monate dauern. Das Baudepartement einigte sich mit dem Bundesamt für Strassen und Wasserbau, das seine mündliche Zustimmung erteilte, jedoch ohne eine formelle Entscheidung zu treffen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde nicht veröffentlicht und es gab keine Angaben zum Rechtsmittelverfahren.

Am 27. Februar 1972 fuhr Göggel sein Fahrzeug auf der Autobahn von Neuenhof nach Zürich mit einer Geschwindigkeit von 130-140 km/h. Er wurde zu einer Busse von 200 Franken wegen Verletzung der Artikel 27, Abs. 1 und 32, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Strassenverkehr (SVG) verurteilt. Göggel legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Kantonsgerichts ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Rückweisung der Sache an die untere Instanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Wirksamkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungssignalisierung. Es kam zu dem Schluss, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht veröffentlicht worden war und das Rechtsmittelverfahren nicht angegeben worden war, was bedeutet, dass die Signalisierung nicht wirksam war. Das Gericht kam auch zu dem Schluss, dass der Fahrer, der ein nicht wirksames Signal nicht beachtet, nicht strafbar ist, sofern er andere Verkehrsteilnehmer, die sich auf die aus ihrer Sicht resultierende Rechtslage verlassen haben, nicht konkret gefährdet.

Das Gericht prüfte auch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Artikel 27, 32 und 82 des SVG sowie die Artikel 3 und 84 der Verordnung über die Strassenverkehr. Es kam zu dem Schluss, dass die kantonalen Behörden befugt waren, die Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen, jedoch die erforderlichen Formalitäten für die Veröffentlichung und das Rechtsmittelverfahren nicht…