Sachverhalt
Am 30. Dezember 2000 fuhr X. mit einer Geschwindigkeit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern. Die Polizei maß seine Geschwindigkeit mit einem mobilen Radar und stellte fest, dass er mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von über 148 km/h fuhr, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Straßenabschnitt 80 km/h beträgt. X. wurde zu einer Busse von 900 Schweizer Franken mit bedingtem Strafvorbehalt wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.
Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts befasst, das die Verurteilung bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h auf diesem Straßenabschnitt nicht gerechtfertigt sei und die Verkehrszeichen rechtswidrig seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob rechtswidrige Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern zu beachten sind. Es erinnerte daran, dass Verkehrszeichen zu beachten sind, soweit sie für andere Verkehrsteilnehmer eine schutzwürdige Rechtsgestaltung schaffen, auch wenn sie nicht ordnungsgemäß angebracht wurden.
Das Bundesgericht prüfte auch den Begriff des «Vertrauensprinzips» im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsgesetzgebung. Es erinnerte daran, dass die Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen vertrauen müssen und dass die Nichtigkeit dieser Zeichen nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt werden kann.
In diesem Fall befand das Bundesgericht, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung…