Sachverhalt
Der Fall betrifft X., der am 21. Dezember 2002 auf der Autostrasse A 13 in Richtung Süden fuhr. Er folgte über eine Strecke von 800 Metern mit einem Abstand von etwa 10 Metern einem anderen Fahrzeug, das zwei Fahrzeuge überholte. Zudem überschritt er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h. X. wurde vom Bezirksgericht Hinterrhein wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von 300 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht Graubünden erhöhte die Busse auf 500 Franken und verurteilte X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch zu geringen Abstand und wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. X. legte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein und ficht nur die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung an.
Erwägungen
Die Rechtsprechung hat keine festen Regeln für die Beurteilung des erforderlichen Abstands beim Hintereinanderfahren entwickelt. Die Zwei-Sekunden-Regel und die Halber-Tacho-Regel sind bekannt, jedoch nicht verbindlich. Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln liegt vor, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift schwerwiegend missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dies erfordert objektives und subjektives schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Der Abstand von etwa 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h auf dem Überholstreifen einer Autostrasse während des Überholens anderer Fahrzeuge stellt eine…