Sachverhalt
Am 16. Januar 1963 parkte Herr Willimann sein Fahrzeug 9,2 m vom Bahnübergang und 1 m vom südlichen Straßenrand der Kreuzbuchstraße in Luzern, um Zigaretten in einem Kiosk an der Ecke der Felsentalstraße und der Bahnstrecke zu kaufen. Das Bezirksgericht Luzern-Stadt verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 2 Bst. a-d und Art. 19 Abs. 2 Bst. e VRV. Herr Willimann legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ein.Erwägungen
Gemäß Art. 18 Abs. 2 Bst. b VRV ist es verboten, freiwillig an engen Stellen und neben Hindernissen auf der Fahrbahn anzuhalten. Die Verengung der Kreuzbuchstraße aufgrund der Schneeanhäufung am Straßenrand war jedoch nicht so erheblich, um als "enge Stelle" im Sinne dieser Bestimmung zu gelten. Art. 18 Abs. 2 Bst. d VRV verbietet das Halten weniger als 5 m vor und nach einer Kreuzung. Der Kreuzungsbereich umfasst jedoch nicht nur den Teil, an dem sich die Fahrbahnen kreuzen, sondern auch die daraus resultierenden trichterförmigen Erweiterungen. Das Fahrzeug von Herrn Willimann befand sich daher noch im Kreuzungsbereich.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 VRV versteht man unter Parken das Abstellen eines Fahrzeugs und nicht nur das kurzzeitige Halten zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen oder zum Be- und Entladen. Herr Willimann verließ sein Fahrzeug, um Zigaretten zu…