Sachverhalt

Am 15. Januar 1987 um 15:00 Uhr fuhr [S.] mit seinem Privatfahrzeug in die Obergasse in Winterthur, die durch ein Verkehrsschild für Autos, Motorräder und Mopeds gesperrt war, mit dem Zusatzschild "Lade- und Entladeverkehr erlaubt". Er parkte sein Fahrzeug vor der Nummer 10, transportierte einen Lautsprecher von ca. 20 kg und 30 l Volumen in ein benachbartes Geschäft und ließ sein Fahrzeug dann noch etwa 30 Minuten in der verbotenen Zone stehen, bevor er wegfuhr. Der Einzelrichter des Strafgerichts des Bezirks Winterthur verurteilte [S.] am 15. Juni 1987 zu einer Geldbuße von 80 Franken wegen Verletzung der Straßenverkehrsvorschriften gemäß Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 2 SSV. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts Zürich wies die vom Verurteilten eingelegte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Mai 1988 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Befahren der Obergasse zum Zweck des Ladens oder Entladens erlaubt war, auch wenn der Antragsteller die Absicht hatte, sein Fahrzeug nach der Lieferung des Lautsprechers eine Weile dort abzustellen. Seine Absichten und Beweggründe sind für die Beurteilung der Straftat nicht relevant. Das strafbare Verhalten ist das Abstellen des Fahrzeugs nach dem Beladen, das nicht einen Verstoß gegen das Fahrverbot mit Ausnahmegenehmigung, sondern einen Verstoß gegen die Parkvorschriften darstellt.

Obwohl dieser Verstoß gegen ein Halteverbot, der sich aus dem Verkehrsschild und dem Zusatzschild ergibt, nicht ausdrücklich in der Liste der Ordnungswidrigkeiten aufgeführt ist, hält das…