Art. 19 SSV

Teilfahrverbote, Fussgängerverbot

1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
  1. a. Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen Motorfahrräder. b. Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder. c. Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit schweren und schnellen Motorfahrrädern. d. Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport. e. Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen. f. Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. fbis. Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. g. Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen. h. Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziff. 2.2 SDR befördern. i. Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug‑, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
2 In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14).
3 Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.
4 Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.
5 Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ziff. 114.2 der Ordnungsbussenliste
    · 23.08.1988 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 17, 19 und 30 Abs. 1 SSV
    · 18.08.2000 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Weisung des EJPD vom 26
    · 15.06.1995 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Beförderung gefährlicher Güter
    · 13.05.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2013.00055
    14.03.2014 · 1 Zitierungen
  • Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
    VD.2023.170
    · 30.06.2024 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.41
    SST.2023.41
    · 19.09.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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