Erwägungen

[N.] fuhr am 14. Februar 1989 mit seinem Lastwagen auf der N 2 in Göschenen Richtung Süd. Bei einer Polizeikontrolle vor dem Gotthard-Strassentunnel wurde festgestellt, dass er fünf Kanister "Essigsäure 98/100%" (Nettogewicht 150 kg) der SDR-Klasse 8 Ziff. 32b geladen hatte. Stoffe dieser SDR-Klasse dürfen je Beförderungseinheit nur in Mengen von weniger als 10 kg durch den Gotthard-Strassentunnel transportiert werden.

Das Landgericht Uri sprach [N.] mit Urteil vom 25. Juni 1991 schuldig der Verletzung von Art. 23 Abs. 1 SDR sowie von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. g SSV und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte dieses Urteil am 4. Dezember 1991.

[N.] erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es erachtete die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt, da [N.] mit dem Transport von 150 kg Essigsäure die höchstzulässige Menge an Gefahrengut um das Fünfzehnfache überschritten und damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die SDR-Vorschriften begangen hatte. Bei einer derartigen Menge bestehe auch eine hohe abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, da im Gotthard-Strassentunnel Gegenverkehr herrsche und sich mehrere tausend Personen aufhalten könnten.

Auch…