Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Strafgerichtspräsident Basel-Stadt am 30. November 2007 der Nötigung und der groben Verletzung von Verkehrsregeln, beides begangen in entschuldbarer Notwehr, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 250.-- verurteilt. Auf Appellation von [X.] hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. April 2009 das erstinstanzliche Urteil. [X.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Juli 2009, ihn vom Vorwurf der Nötigung und der Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen, eventuell das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationsgerichts teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bestrafen sei, sich aber vom Vorwurf der Nötigung nach Art. 181 StGB freisprechen lasse. Die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit des Fahrradfahrers [Y.] sei durch den Rechtfertigungsgrund gemäss § 67 Abs. 2 StPO/BS…