Art. 14 StGB
Gesetzlich erlaubte Handlung
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 14 und 173 ff82 Zitierungen
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2Nachfahrkontrolle, gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB, § 8 Abs. 3 PolG/ZH); Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO)27 Zitierungen
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3Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren26 Zitierungen
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4Freiheitsberaubung und Entführung22 Zitierungen
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5Vorsätzliche einfache und fahrlässige schwere Körperverletzung beim Eishockeyspiel9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung57 Zitierungen
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37 Zitierungen06.02.2017 · 37 Zitierungen
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26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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