Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] beantragte am 6. Juli 2007, das gegen [B.] geführte Privatstrafklageverfahren wegen Ehrverletzung auf den Beschwerdegegner [A.] auszudehnen. [A.] vertrat als Anwalt die [C. AG] und deren damaligen Verwaltungsratspräsidenten [B.] in einem zivilrechtlichen Massnahmeverfahren gegen [D.] . [X.] wirft [A.] vor, in der Gesuchsreplik vom 10. Februar 2005 seine Ehre in strafbarer Weise verletzt zu haben. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach [A.] am 5. Februar 2009 vom Vorwurf der Ehrverletzung frei. Auf Appellation von [X.] und [A.] (im Kostenpunkt) hin bestätigte das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 4. April 2011 das erstinstanzliche Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unbegründet. Die Äusserungen des Beschwerdegegners [A.] in der Gesuchsreplik waren sachbezogen und auf das Notwendige beschränkt. [A.] konnte sich als Anwalt der gesuchstellenden Partei…