Erwägungen

Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt [X.] , erhob Strafanzeige gegen Rechtsanwalt [Y.] wegen verschiedener Delikte, darunter Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich entschied, die Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren einzuleiten. Das Bundesgericht trat nur auf die Rüge ein, das Obergericht habe Art. 310 StPO i.V.m Art. 173 f. StGB verletzt, indem es die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Ehrverletzung für rechtmässig erklärte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der Darlegungsrechte und -pflichten sowie der Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sind, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner in seiner Rechtsschrift vom 18. Juli 2011 dargelegt, weshalb er Bedenken hatte, die vom…