Art. 310 StPO

Nichtanhandnahmeverfügung

1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
  1. a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
  2. b. Verfahrenshindernisse bestehen;
  3. c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO)
    · 30.09.2011 · 1’135 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft
    · 03.09.2015 · 204 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Keine Beschwerdelegitimation gegen eine Wiederaufnahmeverfügung respektive die Eröffnung einer Untersuchung nach einer Nichtanhandnahmeverfügung
    · 23.01.2018 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Neue Tatsachen und Beweismittel; Verfahrenswiederaufnahme nach Einstellung und Nichtanhandnahme
    · 30.04.2015 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entschädigung bei Nichtanhandnahmeverfügung
    · 08.07.2013 · 35 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.