Sachverhalt
Parteien: Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerdeführerin) gegen X. (Beschwerdegegner)
Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
Datum: 30. April 2015
Sachverhalt:
- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führte ein Strafverfahren gegen X. wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls und weiterer Delikte.
- Am 23. Dezember 2013 und 27. Dezember 2013 wurden X. zwei Einbruchdiebstähle zur Last gelegt.
- Am 23. Dezember 2013 ereigneten sich in C. drei weitere (versuchte) Einbruchdiebstähle, wobei X. zunächst als möglicher Täter in Betracht gezogen wurde.
- Mangels konkreter Beweise verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am 6. Februar 2014 die Nichtanhandnahme des Verfahrens.
- Am 25. Februar 2014 ging ein Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes ein, wonach auf einem am Tatort gefundenen Fugenkratzer eine DNA-Spur von X. erhoben werden konnte.
- Die Regionale Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren gegen X. wieder auf und dehnte die Untersuchung aus.
- Das Obergericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde von X. gegen die Wiederaufnahmeverfügung gut und hob die Verfügung auf.
- Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führte Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die DNA-Spur ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO darstelle und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen sei. Die Vorinstanz verneinte dies und sah in der DNA-Spur kein neues Beweismittel, da die Staatsanwaltschaft bereits bei der Nichtanhandnahme von der Möglichkeit eines Spurenfundes gewusst habe.
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens zu verfügen sei, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein.
Beweismittel seien neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend…