Art. 323 StPO

Wiederaufnahme

1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
  1. a. für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und b. sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2 Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Neue Tatsachen und Beweismittel; Verfahrenswiederaufnahme nach Einstellung und Nichtanhandnahme
    · 30.04.2015 · 55 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens
    · 10.02.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Teileinstellungsverfügung; Grundsatz "ne bis in idem"; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid
    · 17.01.2022 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.01.2017 · 13 Zitierungen
  • Fahrlässige Körperverletzung
    · 30.04.2013 · 12 Zitierungen
  • Einstellung des Strafverfahrens; Gesuch um Wiederaufnahme
    · 26.01.2012 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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