Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.X.] beantragte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Unbekannt im Zusammenhang mit dem Tod seines Sohnes [B.X.] , der 1998 nach einem Sturz von einer Brücke in St. Gallen ums Leben kam. Das Untersuchungsrichteramt St. Gallen hatte das Verfahren 1999 eingestellt, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Dritteinwirkung vorlagen. Der Beschwerdeführer legte ein neues Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vor, das jedoch zu dem Schluss kam, dass vernünftige Zweifel an einer Suizidhandlung praktisch ausscheiden würden. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Einvernahme eines Privatdetektivs, der zwei Personen ermittelt hatte, die bezeugen könnten, dass [B.X.] umgebracht worden sei.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wiesen die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Beschwerdeberechtigung erfüllt. Die Beschwerde war grundsätzlich zulässig, da der Beschwerdeführer darlegte, dass er vorhat, Zivilansprüche geltend zu machen, falls das Verfahren mit neuer Ausrichtung wieder aufgenommen wird.
Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens an geringere Voraussetzungen geknüpft ist als die Revision eines rechtskräftigen Urteils. Die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit müssen von gewisser…